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Rechtskolumne Themen
Aufsichtspflicht Bürokratie Klassenfahrt

Was ist es und wenn ja, wie viele?

Vom Unterrichtsgang zum nächsten Wald über den Wandertag bis hin zur Klassenfahrt – Lernen außerhalb des Klassenzimmers hat einen unbestrittenen Mehrwert. Weniger klar erscheint oftmals, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt. Das ist alles andere als Begriffsklauberei. Denn von der Dauer der so gewinnbringenden Zeit außerhalb des Klassenraums hängt ab, wie viel und welche Art von Personal eine Schule jeweils abstellen muss. Die Rechtsabteilung ordnet ein.

Der Fall

In der Lehrerkonferenz einer Mittelschule in der Mitte Bayerns steht das Fahrtenprogramm auf der Tagesordnung. Eine Klasse will den nahe gelegenen Nürnberger Tiergarten besuchen, eine andere das Deutsche Museum in München, wieder andere planen einen Tag in einer KZ-Gedenkstätte und schließlich sind auch mehrtägige Klassenfahrten an gedacht. Abgesehen von den unterschiedlichen Interessen und pädagogischen Zielsetzungen, die da abgewogen werden wollen, stellt sich insbesondere der Schulleitung noch eine – nur scheinbar – triviale Frage: Für welche Unternehmung sind wie viele Personen zwingend vorgeschrieben? Handelt es sich um eine Exkursion oder Studienfahrt, müsste die Schulleitung nämlich mindestens zwei Personen abstellen, für einen sogenannten Unterrichtsgang könnte auch eine einzelne Lehrkraft ohne weitere Begleitung genügen. Und welche rechtlichen Rahmen gilt es womöglich noch zu beachten?

Die Rechtslage

Schule und Unterricht sind keineswegs nur auf die Räumlichkeit des Klassenraums beschränkt. Art. 30 Abs. 1+3 Bay EUG führt dazu aus: „Ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllen die Schulen durch Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen. (…) Eine sonstige Schulveranstaltung ist eine Veranstaltung einer Schule, die einen unmittelbaren Bezug zu den Aufgaben der Schule, nämlich Erziehung und Unterricht, aufweist. Sie kann den Unterricht sachlich ergänzen, erweitern, unterstützen oder verdeutlichen, kann aber auch vorwiegend der Erziehung oder der Bereicherung des Schullebens dienen.“

Präzisiert wird dieser Artikel durch die sogenannte „Fahrten-KMBek“ in der Fassung von 2010, die offizielle Bezeichnung lautet: „Durchführungshinweise zu Schülerfahrten“ (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 9. Juli 2010, Az. II.1-5 S 4432 6.61 208). Diese KMBek schreibt schon in der Präambel die Ausgestaltung eines Fahrtenprogramms durch die Schulgemeinschaft vor, was zwingend eine Behandlung in einer Lehrerkonferenz voraussetzt. Das Fahrtenprogramm „ist die Zusammenstellung aller ein- oder mehrtägigen Schülerfahrten (…), die eine Schule im Laufe eines Schuljahres für ihre Schülerinnen und Schüler im Rahmen des ihr zugewiesenen Budgets durchzuführen plant.“ (Fahrten-KMBek Punkt 1) Im selben Punkt wird auch definiert, was alles unter den Begriff „Fahrten“ fällt: „Schülerfahrten sind unter anderem Schullandheimaufenthalte (…), Schul- und Studienfahrten, Fachexkursionen, Schülerwanderungen und Schulskikurse. Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustauschs sowie Unterrichtsgänge sind keine Schülerfahrten im Sinne dieser Bekanntmachung.“

Wesentliche Regeln zur Durchführung aus Punkt 3 umfassen unter anderem:

  • grundsätzlich nicht in den Ferien
  • bei mehrtägigen Schülerfahrten gilt: schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und Informationen über Medikamente und/oder Allergien
  • bei gemischten Gruppen geschlechterspezifische Trennung von Schlafräumen, Waschräumen und Toiletten
  • es ist ein Erste-Hilfe-Set inklusive Verbandszeug mitzuführen
  • Hinweis auf finanzielle Unterstützungsmöglichkeit für Kinder aus finanziell schlechter gestellten Familien

Mysterium Unterrichtsgang

Wie oben bereits zitiert, fallen „Unterrichtsgänge“ nicht unter den Begriff der Schülerfahrten im Sinne der KMBek. Nun gibt es im gesamten bayerischen Schulrecht jedoch keinen Hinweis darauf, was genau ein Unterrichtsgang denn ist. Die Begrifflichkeit legt nahe, dass es sich um Ziele handelt, die zu Fuß erreicht werden können, also im Nahbereich der Schule liegen, und deren Besuch sich in einem Zeitraum von ein bis zwei Unterrichtsstunden bewegt. Auf der Internetplattform 4teachers.de findet sich zu diesem Sachverhalt etwa diese Erläuterung: „Ein Unterrichtsgang (Erkundung) ist ein kurzer Besuch eines außerschulischen Lernorts, wie z. B. Schulgarten, Park, Gewässer, Wald, Museum, soziale Einrichtung, Betrieb … Das bedeutet, dass eine Lerngruppe (Klasse, Kurs) für eine bestimmte Zeit den Unterrichtsraum bzw. die Schule mit der Absicht verlässt, vor ‚Ort‘ entdeckend-forschend tätig zu werden. Insofern ist ein Unterrichtsgang mehr als nur eine Besichtigung. Ist eine solche Unternehmung mit einem höheren Zeitaufwand verbunden, z. B. länger als die normale Unterrichtszeit, spricht man je nach Intention auch von Exkursion, Lehrwanderung oder Betriebserkundung.“ Dieser Definition folgend könnte ein Unterrichtsgang also durchaus die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließen, denn nicht jede Schule hat ein Museum oder bestimmte Betriebe in Laufweite. Und da die normale Unterrichtszeit in der Regel 4-6 Schulstunden beträgt, scheint auch die Ausweitung über die 90 Minuten hinaus möglich.

Begleitpersonen

Die Fahrten-KMBek legt im Punkt 4.1 für die Klassenstufen 1-10 fest: „Je Gruppe ist die Begleitung durch zwei Personen, darunter mindestens eine Lehrkraft (…) verbindlich vorgeschrieben.“ Durch das Fehlen einer rechtsverbindlichen Definition seitens des KM bleibt es aber den Schulen oft selbst überlassen festzulegen, ob es sich bei geplanten Unternehmungen um Unterrichtsgänge oder aber um Exkursionen handelt. Die Entscheidung, ob eine Klasse auf dem Weg in den Tiergarten oder ins Museum von einer oder mehreren Personen begleitet wird, liegt also sehr im Ermessen der Schulleitung. Die Entscheidung hat auch die Klassensituation zu berücksichtigen: „Die Anzahl der Begleitpersonen je Schülerin und Schüler sowie die (speziellen) Anforderungen an sie, richtet sich nach Alter und Reife der Schülerinnen und Schüler sowie nach Art der Schülerfahrt.“ (ebd.) Und schließlich obliegt der Schulleitung, sollten nicht ausreichend Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die Auswahl weiterer geeigneter Begleitpersonen (ebd.). Präziser werden die Angaben, sobald Übernachtungen hinzukommen: „Bei mehrtägigen Fahrten gemischter Gruppen ist die Teilnahme von mindestens einer männlichen und einer weiblichen Begleitperson erforderlich. Bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 ist ausnahmsweise auch der ausschließliche Einsatz von zwei weiblichen Begleitpersonen zulässig.“ (ebd. Punkt 4.2)

Fazit

Bei größeren Unternehmungen wie (mehrtägigen) Klassenfahrten ist klar, dass mindestens zwei Personen, davon mindestens eine im Sinne von § 1 Abs. 1 LDO ausgebildete Lehrkraft, begleiten müssen. Diffiziler wird es bei kleineren „Ausflügen“ zu nahe gelegenen Zielen und in geringerem zeitlichem Umfang. Hier obliegt es den Lehrkräften und insbesondere den Schulleitungen festzustellen, ob es sich (noch) um eine Exkursion oder eine Studienfahrt handelt, für die es ja mindestens zwei Personen braucht, oder eben um einen Unterrichtsgang, für den – abhängig von Alter und Reife der Schülerinnen und Schüler – auch eine einzelne Lehrkraft oder weitere Begleitung genügen kann.

Rechtsstand: 27.1.2026

Kommentar

Mit der Definition allein gelassen

Es ist zumindest ungewöhnlich, dass Bekanntmachungen des Kultusministeriums auf Begriffen fußen, die keine eindeutige Definition haben. „Unterrichtsgang“ ist so ein Beispiel. In der Fahrten-KMBek wird ausdrücklich darauf abgestellt, dass sie darauf nicht anzuwenden ist. Viele Anfragen an die Rechtsabteilung aber beziehen sich genau darauf: Lehrkraft X will mit der Klasse da oder dorthin – wie viele Begleitpersonen müssen dabei sein. Mit dieser Frage fühlen sich scheinbar viele Kolleginnen und Kollegen allein gelassen.

Sehr positiv ist im Gegensatz dazu zu sehen, dass mit dem neuen Portal des ISB mit dem Namen „Schulfahrten Bayern“ eine umfassende Plattform geschaffen wurde, die sowohl inhaltliche als auch organisatorische und rechtliche Fragen rund um (mehrtägige) Schülerfahrten bündelt, Entscheidungs- und Planungsgrundlagen liefert, Rechtsgrundlagen auflistet, Formulare und Vorlagen anbietet sowie auf Aus- beziehungsweise Fortbildungen verweist. Ein umfassender und strukturierter FAQ-Bereich macht dieses Portal zu einer großen Hilfe für Kolleginnen und Kollegen. Wenn da jetzt nur noch jemand mal den Unterrichts gang ordentlich definieren würde.

Rechtsstand: 27.1.2026

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