Der Fall
In den ersten Schulwochen übernahm die Klassenlehrerin einer 7. Klasse für ihre Kolleginnen und Kollegen aus den Fächern Technik und EG das Einsammeln von Materialgeld. Dazu kam auch noch ein Betrag für Kopien. Um die Eltern nicht zu überfordern, bat man zunächst um einen Teilbetrag. Doch schnell kamen an einem einzigen Tag mehrere Hundert Euro zusammen, die Schülerinnen und Schüler übergaben das Geld der Lehrerin. Weil das Sekretariat nach ihrem Nachmittagsunterricht nicht mehr besetzt war, kam die Klassenlehrerin nicht an den Schultresor. So schloss sie das Geld in ihrem Fach im Lehrerzimmer ein. Über Nacht wurde in der Schule eingebrochen, die Täter verschafften sich Zugang zu fast allen Klassenräumen, brachen Pulte und Schränke auf, ebenso die Fächer der Lehrkräfte. Das
eingesammelte Geld war verschwunden.
Die Rechtslage (I) – Amtshaftung
Wenn Beamte durch ihr Verhalten während sie dienstliche Aufgaben erfüllen einen Schaden verursachen, haften sie grundsätzlich nicht selbst. Ansprüche wegen eines solchen Schadens richten sich gegen den Freistaat Bayern als Dienstherrn. Diese sogenannte Amtshaftung ist in Art. 34 GG (Grundgesetz) in Verbindung mit § 839 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Im Falle von Vorsatz, also dem Wissen und Wollen des Schadenseintritts, oder grober Fahrlässigkeit kann der Freistaat im Anschluss Rückgriff bei dem betreffenden Beamten nehmen.
Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall verlangt werden kann, dass der Beamte dem Freistaat den von diesem zunächst beglichenen Schaden zu erstatten hat. Grobe Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der im Verkehr (gemeint ist hier der Umgang mit anderen) erforderlichen Sorgfalt in besonders hohem Maße. Hierzu müsste man die von einem normal sorgsamen Menschen als üblich angesehenen Vorsichtsmaßnahmen besonders grob außer Acht gelassen haben.
Eingesammeltes Geld muss grundsätzlich in den Schultresor eingeschlossen werden, weshalb das Wegschließen des Geldes in einem Pult oder Lehrerfach als grob fahrlässig eingestuft werden könnte. Gerade bei höheren Beträgen ist das Einschließen im Safe zwingend. Die Schulleitung hat den Sachverhalt über den Dienstweg an die Regierung zu melden, zusammen mit einer Stellungnahme der Lehrkraft. Diese wird dann zunächst über die Haftung und danach gegebenenfalls über den Regress entscheiden.
Rechtslage (II) – Schulkonto
Die Bayerische Schulordnung legt fest: „Bei einer staatlichen Schule kann der Aufwandsträger das Konto zur Verfügung stellen. Stellt der Aufwandsträger kein Konto zur Verfügung, eröffnet die Schulleitung ein staatliches Konto.“ (§ 25 Abs. 1 Sätze 3+4 BaySchO). Um ein derartiges Konto handelt es sich aus dem Grund, weil eine staatliche Schule als nicht-rechtsfähige öffentliche Anstalt nicht selbst Kontoinhaberin sein kann.
Die Eröffnung eines derartigen Kontos durch Kommune oder Schulleitung ist zwingend. Grundsätzlich sollte das Konto vom Sachaufwandsträger eingerichtet werden. Das entspricht der Rechtslage (auch schon vor der letzten Änderung 2023) und – noch wichtiger – ist Ausfluss seiner Verpflichtung, für die „Geschäftsbedürfnisse“ der Schule zu sorgen (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 BaySchFG). Über dieses Konto dürfen die Kosten abgewickelt werden, die von Erziehungsberechtigten beziehungsweise volljährigen Schülerinnen und Schülern zu tragen sind und von der Schule an Dritte als Berechtigte weitergegeben werden, zum Beispiel:
- Kosten für Schülerfahrten (einschließlich Bildungsund Teilhabeleistungen)
- Kosten für ähnliche sonstige Schulveranstaltungen (etwa Wandertage, Theaterfahrten, Unterrichtsgänge)
- Kosten für Verpflegung im Rahmen des Ganztags
- Kosten für Atlanten und Formelsammlungen sowie die übrigen Lernmittel wie Arbeitshefte, Lektüren, Arbeitsblätter
- Kopiergeld für Arbeitsblätter und so weiter
Die Abwicklung von Zahlungen ist nur in besonderen Fällen bar möglich (§ 25 Abs. 1 Satz 5 BaySchO). Als Beispiel nennt der Kommentar von Ministerialrat Pangerl „geringfügige Beträge“. Weiter heißt es: „Parallel zum Schulkonto geführte Bargeldkassen mit erheblichen Kassenbeständen sind – schon im Hinblick auf die Diebstahlsgefahr – unzulässig; Privatkonten von Lehrkräften dürfen für die finanzielle Abwicklung schulischer Veranstaltungen nicht genutzt werden.“ (Kommentar zur Schulordnung der Mittelschule, Hrsg: Pangerl, 155. Lfg., Carl Link Verlag)
Das Verfahren
Obwohl nirgends definiert ist, um welche Summe es sich bei einem „geringfügigen Betrag“ tatsächlich handeln darf, dürfte weithin Konsens bestehen, dass ein Betrag von fünf Euro wohl die obere Grenze darstellt. Beim Einsammeln in einer Klasse mit 20 Schülerinnen und Schülern wäre man hier bereits im dreistelligen Bereich. Wenn jedoch, wie im geschilderten Fall, der Gesamtbetrag eher zwischen 500 und 700 Euro liegt, ist es klar, dass Bargeld hier nicht mehr zulässig ist.
Die Kollegin im Beispielfall hatte das Geld bereits bar erhalten, das Problem war die Verwahrung über Nacht. Da der Schultresor für sie nicht zugänglich war, war die Idee, das Geld in ihr abgesperrtes (!) Fach im abgesperrten (!) Lehrerzimmer zu legen, nicht ganz schlecht. Schlimmer wäre das Pult im Klassenzimmer gewesen, wo jedes Kind in der Klasse es mitbekommen hätte. Die Pultschlösser sind zudem oft so windig, dass man noch nicht mal Werkzeug bräuchte, um es aufzubekommen. Weil aber zu Schuljahresbeginn eben oft Geld in Lehrerfächern liegt, sind diese gar nicht so selten das Ziel von Einbrechern. Eine Internetrecherche dazu ergibt zahlreiche Treffer. Die Gesamtzahl lässt sich allerdings nicht beziffern. Das Kultusministerium teilte auf Anfrage mit: „Die Anzahl von Einbrüchen in Gebäude
staatlicher Schulen ist kein Bestandteil der amtlichen Schulstatistik.“
Die Regierung hat bei ihrer Entscheidung, wer für den Schaden haften muss, Art. 34 GG zu beachten. Demnach haftet der Staat dann, wenn die Lehrkraft „einen Dritten“ geschädigt hat. Ein Dritter ist eine Person oder Stelle, die nicht Teil der staatlichen Schulorganisation ist. Es ist daher zu fragen, wer Eigentümer im Augenblick des Diebstahls war. Bei Geld, das für Dinge eingesammelt wird, welche die Schülerinnen und Schüler selbst besorgen müssten, sind es weiterhin die Kinder beziehungsweise deren Eltern. Das sind zum Beispiel Arbeitshefte oder Lektüren. Anders liegt der Fall, wenn Lehrkräfte Geld einsammeln, das an den Sachaufwandsträger geht, zum Beispiel Kopiergeld oder Teilnehmerbeiträge für Klassenfahrten. Hier muss der Sachaufwandsträger den Schaden regulieren, da er kein Dritter zum Freistaat Bayern ist, wie der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1973 abschließend festgestellt hat. Oftmals springt dann die Kassenversicherung der Kommune ein.
Fazit
Die Kollegin im vorliegenden Fall wurde an die zuständige Regierung verwiesen. Der zuständige Experte dort nimmt für sich in Anspruch, dass einer Lehrkraft in solchen Fällen immer geholfen werde. Entweder werde der Schaden von der Regierung beglichen oder sie habe eine Auskunft erhalten, dass die Kommune zuständig sei. In beiden Fällen bliebe bei ihr „nichts zurück“. „Das ist“, so führt er aus, „unmittelbarer Ausfluss der oben beschriebenen Rechtslage.“ Dennoch wäre es sinnvoller gewesen, die Kollegin hätte das Geld mit nach Hause genommen oder – falls möglich – es auch nur über Nacht auf ihr eigenes Konto eingezahlt. Zwar ist die finanzielle Abwicklung über private Konten ausdrücklich untersagt, aber hier ging es ja nicht mehr um die Abwicklung im eigentlichen Sinne, sondern nur um die sichere Verwahrung über Nacht. Jede Lösung, die das „Übernachten“ des Bargeldes in der Schule vermieden hätte, wäre besser gewesen.