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Corona als Dienstunfall?

Wenn Lehrkräfte sich in der Schule mit Corona infizieren, ist eine Frage zentral: Wie kann die Erkrankung als Dienstunfall geltend gemacht werden? Das erklärt Dienstrechtsexperte und BLLV-Vizepräsident Gerd Nitschke anhand aktueller Gerichtsurteile.

In der Rechtsabteilung des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverbandes kommen immer wieder Anfragen zum Thema "Covid und Dienstunfall" an. Seien es aktuelle Covid-Infektionen in den Schulen oder Long-Covid-Fälle, die eine lange Behandlungsdauer vor sich haben. "Wir helfen hier mit Beratung und mit Rechtsvertretung. Mit Covid in der Schule angesteckt, heißt Dienstunfall und Dienstunfallfürsorge durch den Dienstherrn!“, stellt Gerd Nitschke, 1. Vizepräsident des BLLV, klar.

"Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG).“


Diese Voraussetzungen für eine Anerkennung sind bei einer Corona-Infektion nicht bestimmbar und somit auch nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Anerkennung einer SARS-CoV-2-Infektion als Dienstunfall ergibt sich jedoch aus Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG. Danach liegt ein Dienstunfall vor, wenn es sich um eine Berufskrankheit handelt, weil die Beamtin bzw. der Beamte bei der Verrichtung ihres bzw. seines Dienstes einer besonderen Gefahr ausgesetzt war.

"Wenn der Dienstherr die Beschäftigten der besonderen Gefahr "Corona" in der Schule aussetzt, dann muss er also dafür haften!" so Gerd Nitschke.

Der Arbeitgeber Freistaat Bayern muss dann die dienstunfallbedingten Aufwendungen gem. Art. 50 BayBeamtVG i.V.m. der Bayerischen Heilverfahrensverordnung (BayHeilvfV) im Rahmen der Dienstunfallfürsorge erstatten. Dies wären

  1. ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
  2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie ergänzende Leistungen,
  3. Pflege (Art. 51),
  4. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen.

Eine weitere Leistung nach einem Dienstunfall wäre ein Unfallruhegehalt Art. 53 BayBeamtVG: "Ein Beamter oder eine Beamtin, der oder die wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt wird, erhält Unfallruhegehalt"“ Somit ist der Beamte, der wegen des Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt werden muss, besser abgesichert.

Im aktuellen Urteil einer Lehrerin einer Grundschule aus dem Landkreis Hof wurde der Dienstunfall allerdings abgelehnt. Warten wir auf das Ergebnis der Revision. Es gibt aber auch schon positive Urteile:

„In seinem Urteil vom 26.10.2021 erkannte das VG Würzburg die Corona-Infektion eines Lehrers als Dienstunfall an. Der Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Dienstunfall ergibt sich nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht aus Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Diese Voraussetzungen für eine Anerkennung sind auch nach den Ausführungen des VG nicht erfüllt. Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung seiner SARS-CoV-2-Infektion als Dienstunfall ergibt sich jedoch aus Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG. Danach liegt ein Dienstunfall vor, wenn es sich um eine Berufskrankheit handelt, weil die Beamtin bzw. der Beamte bei der Verrichtung ihres bzw. seines Dienstes einer besonderen Gefahr ausgesetzt war."

Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass an der entsprechenden Schule im Dezember 2020 im Lehrerkollegium ein erhöhtes Infektionsgeschehen bestand. Auch das VG Augsburg kommt zum gleichen Urteil am 21.10.2021. Hier wurde ein verbeamteter Polizist infiziert. Er nahm an einem mehrtägigen Sportübungslehrgang teil und war bis zu Beginn der Schulung kerngesund. Alle Teilnehmer waren infiziert. Nach Auffassung des Gerichts liegt eine Berufskrankheit bzw. ein Dienstunfall nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG dann vor, wenn die konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß im Ganzen gesehen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung in sich birgt.“

>> Gerd Nitschke, BLLV-Vizepräsident und Experte der Abteilung Dienstrecht und Besoldung

Infos der BLLV-Dienstrechtsexperten


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