Der Fall
Das Klassenzimmer liegt auf der Südostseite des Schulhauses, direkt unter dem Dach. Die Sonne scheint den ganzen Vormittag über mitten hinein. In den Monaten Mai bis Juli wird es im Zimmer oft gut 25 °C heiß, an manchen Tagen bis zu 30°C. Die Kollegin dokumentiert dies im Sommer 2024, indem sie regelmäßig die Anzeige eines Thermometers im Zimmer fotografiert: Bereits morgens um 7.30 Uhr hat es 25,5 – 26 °C, an einem Tag Ende Juni liegt die Temperatur schon um 11.05 Uhr bei 29,2° C. Die Kinder jammern und schwitzen.
Die Kollegin wendet sich zunächst an ihre Schulleitung, die reicht die Eingabe an die Stadtverwaltung weiter. Diese Instanz zeigt sich jedoch unkooperativ. Die Lehrerin wird mehrfach vertröstet und bekommt den Rat zu tun, was sie natürlich eh schon dauernd tut: lüften. Wirklich in Rage bringt die Kollegin die Tatsache, dass die Stadt kühle Klassenräume im Erdgeschoss seit Jahren der örtlichen Musikschule zur Verfügung stellt. Trotz des dringenden Bedarfs bleiben sie der Schule vorenthalten. Auch Abhilfe in Form von Klimageräten stellt die Gemeinde nicht in Aussicht. Die Schule fühlt sich mit ihrem Problem allein gelassen.
Die Rechtslage (I) – „hitzefrei“
Das Schulrecht kennt die Thematik hoher Temperaturen nur in Verbindung mit dem sogenannten „hitzefrei“. Doch selbst dazu sagt das KM auf seiner Website, dass eine gesetzliche oder sonstige rechtsverbindliche Regelung, wonach den Schülerinnen und Schülern ab einer bestimmten Temperatur oder unter sonstigen bestimmten Voraussetzungen „hitzefrei“ zu gewähren ist oder gewährt werden kann, nicht existiert. Das KM fährt fort:
„Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gewährung von ‚hitzefrei‘ nicht möglich ist. Vielmehr liegt die Entscheidung hierüber im alleinigen Verantwortungsbereich der Schulleitungen, denen insoweit ein Organisationsermessen zusteht. Dies ist Ausfluss der gesetzlich verankerten Stärkung der Eigenverantwortung der Schulen. Demnach trägt die Schulleitung die pädagogische, organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung für die Schule. Dies gibt ihr grundsätzlich die Möglichkeit, an Tagen mit besonders heißen Temperaturen den Unterricht ausnahmsweise vorzeitig zu beenden.
Bei ihrer Entscheidung hat die Schulleitung die konkrete Situation (…) zu berücksichtigen und eine Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen. Zu berücksichtigende Faktoren sind hierbei neben den raumklimatischen Verhältnissen in den Schulgebäuden insbesondere die Schülerbeförderung, die durch eine vorzeitige Unterrichtsbeendigung nicht gefährdet sein darf, sowie die Möglichkeit des Rückgriffs auf bestimmte Maßnahmen wie z. B. der Verlagerung des Unterrichts in kühlere Räume, durch die der ordnungsgemäße Unterrichtsbetrieb sichergestellt werden kann.“ (www.km.bayern.de/recht/rechtliche-fragen-und-antworten)
Da diese Maßgaben zwar auf die Situation einer gesamten Schule eingeht, nicht aber auf die Bedürfnisse einer einzelnen Klasse und deren ungeeigneten Raum abstellt, ist dies wenig hilfreich. Auch die KMBek Unterrichtseinschränkungen bei ungünstigen Witterungsbedingungen vom 25. Oktober 2022 (Az. II.1-BS4406.0 / 65) bietet keine Lösung, denn sie zielt eher auf Kälte denn auf Hitze ab. Dort ist etwa die Rede von „winterlichen Straßenverhältnissen und Sturmtiefs“.
Rechtslage (II) – Arbeitsstättenregelungen
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua.de), angesiedelt beim Bundesarbeitsministerium für Arbeit und Soziales (BAMS), veröffentlichte im Gemeinsamen Ministerialblatt 2022, S.198 die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“. Dass ein Klassenraum für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler eine Arbeitsstätte darstellt, ist kaum zu bestreiten. Insoweit gibt es keinen sachlichen Grund, dass die ASR A3.5 nicht auch auf Schulen Anwendung finden kann.
Darin wird zunächst festgestellt: „Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen (…) soll +26° C nicht überschreiten.“ (Punkt 4.2 Abs. 3). Weiter wird ausgeführt: „Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über +26° C, so sind diese Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten.“ (Punkt 4.3 Abs. 2). Während der erste Punkt noch eine Soll-Vorschrift darstellt, handelt es sich beim zweiten um ein Muss. Zuständig in diesem Fall ist der Sachaufwandsträger als Besitzer des Schulgebäudes (bei staatlichen Schulen).
„Wenn die Außenlufttemperatur über +26°C beträgt und unter der Voraussetzung, dass geeignete Sonnenschutzmaßnahmen nach Punkt 4.3 verwendet werden, sollen beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26° C zusätzliche Maßnahmen (...) ergriffen werden.“ (Punkt 4.4 Abs. 1) Beispielhaft für solche zusätzlichen Maßnahmen werden unter anderem genannt: effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten), effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung), Lüftung in den frühen Morgenstunden, Nutzung von Ventilatoren (z. B. Tisch-, Stand-, Turm- oder Deckenventilatoren).
Überschreitet die Lufttemperatur im Raum die Marke von +30 °C, müssen wirksame Maßnahmen aus dem Maßnahmenkatalog ergriffen werden. Die ASR A3.5 weist explizit darauf hin, dass in Einzelfällen das Arbeiten bei über +26 °C zu einer Gesundheitsgefährdung führen kann. Jugendliche werden in diesem Zusammenhang ausdrücklich als schutzbedürftig benannt.
Fazit
Arbeitgeber für Lehrkräfte an staatlichen Schulen ist der Freistaat, die Schulgebäude sind Sache der Kommunen. Wirklich zuständig für einen effektiven Hitzeschutz, gerade in älteren Gebäuden, fühlt sich aber anscheinend weder die eine noch die andere Seite. An der Situation ändert sich daher meist nichts. Hoffnung auf Abhilfe weckt der Aufbau von AMIS-Bayern, also des Arbeitsmedizinischen Instituts für Schulen. Die Frage, ob man diesem aber genug Entscheidungsspielräume und vor allem Weisungsbefugnis erteilt, um Änderungen vor Ort anzustrengen, kann aber noch nicht beantwortet werden. Zumindest bot AMIS auf Nachfrage an, im Rahmen einer Begehung an die Schule zu kommen, um die Situation vor Ort genauer zu betrachten, bei der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen und konkrete Verbesserungsvorschläge mit der Schule zu erarbeiten.
Zur Entlastung trug in unserem Fall auch bei, dass die Kollegin mit ihrer Klasse im folgenden Schuljahr doch noch ein anderes Klassenzimmer bekam. Zudem schickte die Stadt frühmorgens einen Mitarbeiter vorbei, der die Fenster zum Lüften öffnete, was zumindest bis zur ersten Pause für angenehmere Temperaturen sorgte.
Echt nicht cool
In einer mittelfränkischen Kreisstadt hat eine Lehrerin bei der Vergabe der Klassenzimmer Pech: In ihrem Raum wird es in den Sommermonaten unerträglich heiß. Auf ihre Eingaben bei Schulleitung und Stadtverwaltung erhält sie wenig erfrischende Antworten. Sie erkundigt sich in der Rechtsabteilung, was sie tun kann.
Kommentar
Zeit für den Gong
Wenn es um effektiven Hitzeschutz an Schulen geht, blicken wir vorwiegend auf Zuständigkeiten, die hin- und hergeschoben werden, und auf Verantwortung, die keiner übernehmen will. Hier sagt einer „nicht mein Personal“, dort ein anderer „nicht mein Gebäude“. Die Kommunen verweisen darauf, dass sie zwar das Gebäude besitzen, aber mit der inhaltlichen Nutzung und mit den darin Beschäftigten nichts zu tun haben. Der Staat wiederum fasst die heiße Kartoffel nicht an, indem er darauf verweist, dass er für bauliche Veränderungen oder technische Ausstattung nicht in der Verantwortung stehe.
Derweil schwitzen Lehrkräfte und Klassen an heißen Vormittagen wie angeschlagene Boxer dem erlösenden Gong entgegen. Da heiße Sommer mit großer Wahrscheinlichkeit häufiger werden und die Zahl der heißen Tage kontinuierlich zunimmt, wird es höchste Zeit, dass das Thema Hitzeschutz auf die Tagesordnung des KM kommt und man Wege sucht, Lernen in gesunder Umgebung auch im Sommer zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollte man dann auch gleich das Thema Lärmschutz (im Klassenzimmer) angehen. Auch von dem will man seit Jahren nichts hören.
Rechtsstand: 5.6.2026